1Die Studierendenschaft betrachtet es als ihre Aufgabe, den studentischen Sport zu fördern und die sportlichen Interessen ihrer Mitglieder zu unterstützen. 2Auf Basis und in Ergänzung zu § 19 OrgS beschließt das Studierendenparlament folgende Ordnung:
(1)1Die Organe des allgemeinen Hochschulsports haben die Aufgabe, den studentischen Sport zu fördern. 2Dabei obliegt ihnen sowohl die Unterstützung des Breitensports als auch die Rege- lung des Wettkampfsports innerhalb der Studierendenschaft.
Organe des allgemeinen Hochschulsports sind: a) der Sportausschuss, b) das Sportreferat, c) die Obleuteversammlung.
Das Studierendenparlament bildet nach Maßgabe von § 15 Abs. 4 OrgS einen Sportausschuss als ständigen Ausschuss.
Der Sportausschuss ist das beschlussfassende Organ des allgemeinen Hochschulsports. Der Sportausschuss beschließt über:
(1)1Der Sportausschuss besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern nach Maßgabe von § 15 Abs. 4 OrgS. 2Alle Mitglieder dürfen nicht dem AStA angehören.
(2)1Drei Mitglieder werden jährlich zu Beginn des Wintersemesters durch die Mehrheit der Mitglieder der Obleuteversammlung gewählt und durch die Präsidentin bzw. 2den Präsidenten des Studierendenparlaments ernannt. 3Diese müssen Mitglieder der Studierendenschaft sein und müssen nicht dem Studierendenparlament angehören. 4Die Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments kann die Wahl der Obleuteversammlung zurückweisen. 5Eine solche Zurückweisung führt zur Neuwahl.
(3)1Drei Mitglieder werden entsprechend § 10 Abs. 4 OrgS be- und ernannt. 2Diese sollen nicht zugleich Obleute sein.
Der Sportausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretenden Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder.
Wird eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender aus den Reihen der Mitglieder nach § 4 Abs. 2 gewählt, so soll die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende den Reihen der Mitglieder nach § 4 Abs. 3 angehören, und umgekehrt.
Die oder der Vorsitzende kann den Sportausschuss jederzeit einberufen. Darüber hinaus tagt der Sportausschuss schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen
(4)1Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Sportausschusses sowie die beratenden Mitglieder mindestens sieben Tage vor der Sitzung ein. 2Die Einladung bedarf der Schriftform. 3Die oder der Vorsitzende kündigt die Sitzung spätestens am Tage der Einladung hochschulöffentlich an.
(5)1Der Sportausschuss tagt in öffentlicher Sitzung. 2Er kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen oder auf die Hochschulöffentlichkeit oder die Studierendenschaftsöffentlichkeit beschränken, wenn es dringende Belange der Studierendenschaft erfordern.
Über die Sitzungen des Sportausschusses sind Niederschriften anzufertigen.
Die oder der Vorsitzende des Sportausschusses kann im Rahmen von Absatz 4 Aufgaben an das Sportreferat delegieren.
Der Sportausschuss fasst Beschlüsse über Angelegenheiten nach § 3 Abs. 2 mit der Mehrheit der Mitglieder.
Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist berechtigt, Anträge an den Sportausschuss zu stellen.
(3)1Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden dem Sportreferat zuzuleiten. 2Dieses hat die Beschlüsse in jeweils angemessener Form zu veröffentlichen.
(1)1Das Sportreferat ist das vollziehende und mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragte Organ des allgemeinen Hochschulsports. 2Es ist mit der Wahrnehmung der Interessen der Studierenden in Angelegenheiten des Hochschulsports beauftragt und vertritt den allgemeinen Hochschulsport.
Das Sportreferat führt seine Geschäfte verantwortlich gegenüber dem Sportausschuss sowie unter Beachtung der Empfehlungen der Obleuteversammlung.
Das Sportreferat arbeitet mit dem AStA zusammen und untersteht seiner Rechtsaufsicht.
Insbesondere nimmt das Sportreferat wahr:
(1)1Mitglieder des Sportreferates sind die Sportreferentin oder der Sportreferent und die stellvertretenden Sportreferentinnen und Sportreferenten. 2Diese dürfen nicht zugleich Obfrau oder Obmann einer Sparte sein. 3Sie werden zu Beginn des Wintersemesters einzeln vom Studierendenparlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus der Mitte der Studierendenschaft auf Vorschlag der Obleuteversammlung auf ein Jahr gewählt. 4Die Obleuteversammlung entscheidet über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2)1Die Mitglieder des Sportreferates sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Sportausschusses verpflichtet. 2Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie sich vor der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden zu entschuldigen.
Die Mitglieder des Sportreferates sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Obleuteversammlung verpflichtet.
Die Sportreferentin oder der Sportreferent berichtet dem Sportausschuss und der Obleuteversammlung, auf Verlangen auch dem Studierendenparlament, über die Arbeit des Sportreferats.
(5)1Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen durch die Sportreferentin oder den Sportreferenten sowie ein Mitglied des AStA gemeinschaftlich abgegeben werden. 2Soll durch sie der allgemeine Hochschulsport verpflichtet werden, so bedürfen sie der Schriftform.
Für die im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports ausgeübten Sportarten können jeweils Sparten gebildet werden.
Einer Sparte gehören alle Mitglieder der Studierendenschaft an, die die entsprechende Sportart an der Hochschule ausüben.
(3)1Über die Bildung und Auflösung von Sparten entscheidet der Sportausschuss. 2Eine Sparte soll gebildet werden, wenn die entsprechende Sportart von wenigstens zehn Studierenden im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports ausgeübt wird. 3Eine Sparte kann nur dann aufgelöst werden, wenn für sie keine Obfrau bzw. kein Obmann gewählt wurde.
(1)1Die Mitglieder jeder Sparte wählen zum Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters im Rahmen einer Spartenversammlung eine Obfrau oder einen Obmann aus ihrer Mitte. 2Die Wahl erfolgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf ein Jahr.
Die Obleute vertreten ihre Sparte.
Obleute scheiden aus ihrem Amt aus:
Die Durchführung der Spartenversammlung zur Wahl einer Obfrau oder eines Obmannes obliegt – auch im Falle von Abs. 3 Lit. b und c – dem Sportreferat. Dieses achtet auf die Einhaltung der Grundsätze einer freien, gleichen, direkten und geheimen Wahl. Der Termin ist spätestens zehn Tage zuvor hochschulöffentlich anzukündigen. Über Beschwerden entscheidet der Sportausschuss.
Auf Antrag von zehn Mitgliedern oder fünfzig vom Hundert der Mitglieder einer Sparte kann der Sportausschuss für diese Sparte die vorzeitige Neuwahl einer Obfrau oder eines Obmannes nach Abs. 4 beschließen.
Das Sportreferat führt ein Verzeichnis der Sparten sowie der von ihnen gewählten Obleute.
Die Obleuteversammlung berät den Sportausschuss und das Sportreferat in fachlicher Hinsicht.
Die Obleuteversammlung wirkt an der Verwaltung des allgemeinen Hochschulsports mit, indem sie:
Stimmberechtigte Mitglieder der Obleuteversammlung sind die Obleute der Sparten.
Beratende Mitglieder sind die Mitglieder des Sportausschusses sowie des Sportreferats sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der zentralen Einrichtung für den allgemeinen Hochschulsport und des AStA.
(1)1Die Obleuteversammlung tagt mindestens einmal im Semester. 2Darüber hinaus tagt die Obleuteversammlung schnellstmöglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, auf Antrag: a) eines Fünftels ihrer Mitglieder b) des Sportausschusses.
(2)1Das Sportreferat lädt die Mitglieder der Obleuteversammlung sowie die beratenden Mitglieder und den AStA mindestens sieben Tage vor der Sitzung ein. 2Die Einladung bedarf der Schriftform. 3Das Sportreferat kündigt die Sitzung spätestens am Tage der Einladung hochschulöffentlich an.
(3)1Das Sportreferat schlägt der Obleuteversammlung eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter aus den Reihen ihrer Mitglieder vor. 2Die Obleuteversammlung kann den Vorschlag des Sportreferats zurückweisen und unter Vorsitz der Sportreferentin oder des Sportreferenten eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte wählen.
(4)1Die Obleuteversammlung tagt in öffentlicher Sitzung. 2Sie kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen oder auf die Hochschulöffentlichkeit oder die Studierendenschaftsöffentlichkeit beschränken, wenn es dringende Belange der Studierendenschaft erfordern.
(1)1Die Obleuteversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. 3Die Obleuteversammlung gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Mitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht. 4Dieses Mitglied zählt bei der Feststellung, ob die Obleuteversammlung noch beschlussfähig ist, zu den anwesenden Mitgliedern. 5Stellt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter die Beschlussunfähigkeit fest, so beruft sie oder er mindestens zur Behandlung der nicht erledigten Tagesordnungspunkte eine weitere Sitzung ein.
(2)1Die Obleuteversammlung fasst Beschlüsse nach § 12 Abs. 2 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. 2Im Übrigen entscheidet sie mit der Mehrheit der Anwesenden.
(4)1Beschlüsse und Empfehlungen sind von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter dem Sportreferat zuzuleiten. 2Dieses hat sie in jeweils angemessener Form zu veröffentlichen.
(1)1Der allgemeine Hochschulsport erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben Mittel gemäß den Regelungen der Beitragsordnung der Studierendenschaft. 2Ihm können weitere Mittel, auch dritter Hand, zugewiesen werden.
Das Verfügungsrecht über die Mittel nach Abs. 1 liegt beim Sportausschuss, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Die Bestimmungen der Finanzordnung der Studierendenschaft gelten sinngemäß.
(1)1Zu Beginn des Haushaltsjahres entwirft das Sportreferat einen Haushaltsplan zur Vorlage in der Obleuteversammlung. 2Einzelne Titel können nach Sparten und Semestern gegliedert werden, sofern dies sachlich angemessen ist sowie Übersichtlichkeit und Handhabbarkeit des Haushalts erhöht.
(3)1Der Haushaltsplan muss sachlich und inhaltlich deutlich getrennt sein von anderen im Rahmen des Hochschulsports aktiven Personen, Vereinen oder Institutionen. 2Sofern Mittel gemeinsam verwaltet werden, sind sie und ihre Verwendung gesondert auszuweisen.
(5)1Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Sportreferats regelt der Sportausschuss. 2Diese soll die Aufwandsentschädigung, welche Mitgliedern des AStA gewährt wird, nicht überschreiten.
1Feststellungsbefugt im Sinne des § 19 FinO ist die Sportreferentin oder der Sportreferent. 2Anordnungsbefugt ist die Finanzreferentin oder der Finanzreferent des AStA. 3Jede Auszahlung bedarf eines entsprechenden Beschlusses des Sportausschusses.
(1)1Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die bestehende Satzung für den allgemeinen Hochschulsport nebst ihren Ergänzungsordnungen außer Kraft.
Die nach Maßgabe der Satzung für den allgemeinen Hochschulsport gebildeten Organe bleiben bis zum Ende ihrer Legislaturperiode bestehen.
Zum Beginn des Sommersemesters 2006 werden die Mitglieder des Sportreferats entsprechend den Bestimmungen dieser Ordnung, jedoch auf ein Semester gewählt.
(4)1Die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bestehenden Sparten bedürfen der Bestätigung des Sportausschusses gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung über die Bildung und Auflösung von Sparten. 2Sparten, die nicht entsprechend Satz 1 bis zum 30. September 2006 bestätigt werden, gelten zum 01. Oktober 2006 als aufgelöst.
Sportordnung — 8. Sep. 2005
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